Erwerbsminderungsrente
Erwerbsminderungsrente liegt vor, wenn die Leistungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt ist. Hierbei wird zwischen teilweise oder vollen Erwerbsminderungsrente unterschieden.
Eine Einstufung in teilweise oder volle Erwerbsminderung hat folgen auf die Höhe der Rentenzahlung. Da bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund des Gesundheitszustandes keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt werden kann, erhält der Geschädigte die volle Erwerbsminderungsrente (ca. 34% des letzten Bruttoeinkommens). Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist darauf ausgerichtet, dass der Versicherte mit dem verbleibenden Restleistungsvermögen noch eine Erwerbstätigkeit ausüben kann und demzufolge den Minderverdienst durch eine Teilzeittätigkeit ausüben kann.
Private Rentenversicherung vergleich »
Bedingungen für Erwerbsminderung
Teilweise erwerbsgemindert, ist wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit zwar mindesten drei Stunden aber nicht mehr wie sechs stunden täglich unter den üblichen Arbeitsmarktbedingungen tätig sein kann.Voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung einer Arbeitsmarkt üblichen Tätigkeit nicht mehr als drei Stunden täglich nachgehen kann.
Wer noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, hat keinerlei Ansprüche auf den Bezug einer Erwerbsminderungsrente. Diese Regelung, betrifft alle die ach dem 02.01.1961 geboren sind.
Denken Sie heute schon an morgen und fordern Sie Ihr persönliches Rentenangebot an.








